Für den Ausweis von langfristigen ungewissen Verpflichtungen in der Bilanz sind Rückstellungen zu berechnen. Dies gilt sowohl für die Steuerbilanz als auch für die Handelsbilanz. Seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2010 ist gesetzlich eine unterschiedliche Bewertung von Versorgungsverpflichtungen zwischen Handels- und Steuerbilanz vorgeschrieben. Versicherungsmathematische Gutachten geben eine umfassende Darstellung der relevanten Werte einer Versorgungszusage und dienen als Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses
Der PSVaG ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein ausschließlicher Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Ein melde- und beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem PSVaG spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres, die Höhe des für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages (Beitragsbemessungsgrundlage) mitzuteilen.
Das Gutachten Pensionen Basis umfasst die Bewertung der bestehenden unmittelbaren Versorgungsversprechen entweder nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 253 HGB) oder steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 6a EStG). Im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgt die Bewertung für bis zu 3 Versorgungsberechtigte zu einem Bilanzstichtag.
Das Gutachten Pensionen Plus umfasst die Bewertung der bestehenden unmittelbaren Versorgungsversprechen entweder nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 253 HGB) oder steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 6a EStG). Im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgt die Bewertung für bis zu 15 Versorgungsberechtigte zu einem Bilanzstichtag.
Das Gutachten ATZ Basis umfasst die Bewertung der bestehenden Altersteilzeitverpflichtungen entweder nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 253 HGB) oder steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 6 EStG). Im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgt die Bewertung für bis zu 3 Versorgungsberechtigte zu einem Bilanzstichtag.
Das Gutachten ATZ Plus umfasst die Bewertung der bestehenden Altersteilzeitverpflichtungen entweder nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 253 HGB) oder steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 6 EStG). Im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgt die Bewertung für bis zu 15 Versorgungsberechtigte zu einem Bilanzstichtag.
Das Gutachten Jubiläum Basis umfasst die Bewertung der bestehenden Jubiläumsverpflichtungen entweder nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 253 HGB) oder steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 5 Abs. 4 EStG). Im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgt die Bewertung für bis zu 3 Versorgungsberechtigte zu einem Bilanzstichtag.
Das Gutachten Jubiläum Plus umfasst die Bewertung der bestehenden Jubiläumsverpflichtungen entweder nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 253 HGB) oder steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 5 Abs. 4 EStG). Im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgt die Bewertung für bis zu 15 Versorgungsberechtigte zu einem Bilanzstichtag.
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