BFH: Auslagerung einer Direktzusage auf den Pensionsfonds
Ohne Antrag gemäß § 4e Abs. 3 EStG erfolgt durch den Beitrag an den Pensionsfonds beim Arbeitnehmer lohnsteuerlicher Zufluss
Leitsätze der Entscheidung
1. Die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds führt beim Arbeitnehmer in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Wird der für die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 66 EStG erforderliche Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG nicht gestellt, ist die vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig.
BFH, Urteil vom 19.04.2021 – VI R 21/19
Worum geht es?
Der Kläger war GGF einer GmbH, die ihm eine Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung erteilt hatte. Im Zuge der Veräußerung der GmbH-Anteile und der Beendigung der GF-Tätigkeit wurde die Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen. Die GmbH trat ihre Ansprüche gegen den Rückdeckungsversicherer an den Pensionsfonds ab und löste die für die Pensionszusage gebildeten Pensionsrückstellungen auf. Daraus ergab sich ein Aufwand, für dessen Verteilung auf 10 Jahre ein Antrag hätte gestellt werden müssen. Die Antragstellung gemäß § 4e EStG auf Verteilung des Aufwandes unterblieb jedoch.
Entscheidung
Das Finanzamt, das Finanzgericht und der BFH waren gleichermaßen der Meinung, dass es sich bei der Übertragung der erteilten Pensionszusage auf den Pensionsfonds um steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß § 19 EStG handelte. Die Revision des Klägers war unbegründet.
Der BFH stuft vorliegend die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds als zusätzlichen Arbeitslohn des Klägers ein. Denn durch den Übertragungsvorgang hat der Kläger anstelle der Anwartschaften auf künftige Versorgungsleistungen nach Eintritt des Versorgungsfalles einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds auf Versorgung nach § 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VAG erlangt. Der Wechsel des Durchführungswegs mit nachgelagerter Besteuerung (Pensionszusage) zu einem Durchführungsweg mit einer vorgelagerten Lohnbesteuerung (Pensionsfonds) führt zu lohnsteuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers.
Der dem Kläger durch die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds zugeflossene Arbeitslohn ist nicht nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei, da der notwendige Antrag nach § 4e EStG nicht gestellt wurde.
Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Rechtsfolge des vollen Zuflusses – hier immerhin 233.680 EUR – durch den unterlassenen Antrag nach § 4e EStG hatte der BFH nicht. Der Kläger hätte den Zufluss vermeiden können, indem er sein Einverständnis zur Übertragung nur unter dem Vorbehalt der Antragstellung erteilt hätte.
Bewertung
Die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf den Pensionsfonds ist ein beliebtes Gestaltungsmittel bei Unternehmensverkäufen, damit der Käufer keine Pensionslasten übernehmen muss. Hierbei ist – nun auch mit höchstrichterlicher Bestätigung – die Antragstellung nach § 4e EStG absolut notwendiger Bestandteil der Auslagerung.
Abzugrenzen ist die Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH zum Fall des bloßen Schuldnerwechsels, bei dem kein steuerlicher Zufluss beim Arbeitnehmer oder GGF entsteht. Dies liegt insbesondere daran, dass sich beim Schuldnerwechsel nichts am Charakter oder Inhalt der Pensionszusage ändert. (zuletzt BFH v. 18.08.2016 – VI R 46/13)