Zulässig: Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen bei Unterstützungskassenverpflichtungen
Bundesfinanzministerium bestätigt bundesweit einheitliche Regelung
Die steuerliche Zulässigkeit zur Rückdeckung von Unterstützungskassenverpflichtungen von fondsgebundenen Rentenversicherungen war bislang nur im Einzelfall für zulässig angesehen worden. Aufgrund einer Eingabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sorgt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 31.8.2022 (Az.: IV C 6 – S 2144-c/19/10002 :004) nun für Klarheit und bestätigt gegenüber dem GDV, dass eine bundesweit einheitliche Regelung in dieser Frage getroffen wurde.
Auch wenn BMF-Schreiben lediglich die Finanzverwaltung binden, so sind sie dennoch für den Rechtsanwender äußerst bedeutsam. Für die Praxis bedeutet dies, dass nun auch Unterstützungskassen ihren Kunden fondsgebundene Produkte anbieten können, ohne steuerlich negative Folgen befürchten zu müssen. Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen werden als Rückdeckungsversicherungen im Sinne von § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG anerkannt und erfüllen die Anforderungen an eine kongruente Rückdeckung von beitragsorientierten Leistungszusagen.
Klarstellungen im BMF-Schreiben:
- Trägerunternehmen können in Zukunft fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen nutzen. Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung sind begünstigte betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens, die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen als Betriebsausgaben ist gewährleistet.
- Unterstützungskassen können als Versorgungsträger einen einheitlichen Wertansatz der Versicherungen beim tatsächlichen und zulässigen Kassenvermögen (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Satz 2 KStG) ansetzen. Die Anforderungen an eine vollständige kongruente Rückdeckung nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG werden dann erfüllt. Da das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen gleich hoch angesetzt werden kann, ergibt sich keine Über- oder Unterdeckung. Der Erhalt der Steuerfreiheit von Unterstützungskassen wird dadurch gewährleistet.
Bewertung:
Aus Sicht von IPM sind die Klarstellungen im BMF-Schreiben zu begrüßen. Es zeichnet sich bereits ab, dass Unterstützungskassen die erweiterten Rückdeckungsmöglichkeiten mit neuen Angeboten nutzen. Bei der Umsetzung in den Unternehmen sollte darauf geachtet werden, dass die Gestaltung anhand der Vorgaben aus dem BMF-Schreiben erfolgt, also insbesondere die o.g. Anforderungen an die garantierte Mindestleistung sowie die Kongruenz zwischen Zusage und Leistungsplan und Rückdeckungsversicherung eingehalten wird.
Dann ist auch dem Hinweis im BMF-Schreiben leichter zu begegnen, der darüber informiert, dass für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle das Betriebsstättenfinanzamt zuständig ist. Dieses führt ggf. Betriebsprüfungen bei den Trägerunternehmen oder Versorgungseinrichtungen durch und würdigt unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen BMF-Schreibens, ob im Einzelfall die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen oder die Steuerfreiheit der Unterstützungskasse gegeben ist.
Das BMF-Schreiben finden Sie im Volltext hier: BMF-Schreiben_31.08.2022.pdf