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Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

Finanzgericht Münster Urteil vom 26.05.2023 – 4 K 3618/18 (nicht rechtskräftig)

Worum geht es?

Der Kläger als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) erhielt von der Gesellschaft im Jahre 2002 im Rahmen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages eine Pensionszusage über eine monatliche Altersrente von 1.800 EUR, welche auch eine Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente einschloss. Die zur Finanzierung abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen wurden an den GGF zur Anspruchssicherung verpfändet.

Ab dem Jahr 2009 geriet die Gesellschaft infolge des Verlustes von 2 Großkunden und den dadurch folgenden Umsatzrückgängen in eine wirtschaftliche Schieflage. In 2011 unternahm die Gesellschaft verschiedene Sanierungsmaßnahmen, wie die Kürzung des Gehalts und Streichung der Gratifikationen für den GGF. Nichtsdestotrotz trat zum Ende des Jahres 2011 infolge eines hohes Verlustes ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag der Gesellschaft in Höhe von 25.000,00 EUR auf. Der schlechten Ertragslage in 2011 folgte in 2012 die schlechte Liquiditätslage, welche den GGF zu weiteren Maßnahmen zwang. Ende 2012 löste die Gesellschaft die Rückdeckungsversicherungen auf und vereinbarte mit dem GGF gegen eine Abfindungszahlung in Höhe des Gesamtwerts der Auszahlungssummen der Rückdeckungsversicherungen von 66.000,00 EUR auf die bestehende Versorgung zu verzichten. Die vereinbarte Abfindung an den GGF wurde mit dem Dezembergehalt 2012 ausgezahlt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung sah das Finanzamt in der Regelung des Verzichts eine sog. Spontanabfindung, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurde. Demzufolge berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2012 die Abfindungszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 66.000 EUR neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als zu versteuerndes Einkommen. Der GGF wehrte sich beim Finanzgericht Münster gegen die Feststellungen des Finanzamtes.  

Entscheidung

Die Klage war erfolgreich. Anders als das Finanzamt argumentierte, sah das Finanzgericht Münster die Abfindung als rein betrieblich veranlasst an und sei daher nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten gewesen. Die Ansicht des Finanzamtes, die Vereinbarung sei als unzulässige „ad hoc“-Vereinbarung (vgl. Urteil vom Bundesfinanzhof vom 11.09.2013 – I R 28/13) zu werten, teilte das Gericht nicht. Vorliegend ging der streitigen Abfindungsvereinbarung der Pensionszusage ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Aufhebung der Pensionszusage voraus. Die Abfindungsvereinbarung war die konsequente Durchführung des Beschlusses der Gesellschafter. Die Vereinbarung zur Kapitalabfindung hält nach Überzeugung des Gerichts auch dem sog. doppelten Fremdvergleich stand, weil die Vereinbarung und Durchführung der Abfindung dem Zweck diente, die drohende Insolvenzreife der Gesellschaft zu beseitigen. Gerade ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte dem Abfindungsplan auch zu diesem Zeitpunkt zugestimmt. Angesichts der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und der bereits bestehenden ernsthaften wirtschaftlichen Krise hätte kein fremder Dritter als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den weiteren wirtschaftlichen Verlauf und ggf. das rechtssichere Eintreten einer insolvenzrechtlichen Überschuldung abgewartet. Aber auch unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft hätte nach der Ansicht des Finanzgerichts auch ein nicht an einer Gesellschaft beteiligter, ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer ein Interesse daran, sich Ansprüche auf Altersversorgung frühzeitig auszahlen zu lassen. Tragendes Argument war, dass eine solche Abfindung auch dem Verlust des Arbeitsplatzes entgegenwirkt.

Zu dem Urteil des Finanzgerichts Münster ist derzeit ein Revisionsverfahren am Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen VIII R 17/23 anhängig.

Bewertung

Pensionsverpflichtungen und deren Rückstellungen stehen immer im Zusammenhang von insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Allzu oft sind sie die Ursache für Sanierungsfragen, können aber auch als Instrument für die Abwendung möglicher Insolvenztatbestände fungieren. Über der Anwendung von Gestaltungsinstrumenten einer Sanierung, wie der vollständige oder teilweise Verzicht und die Abfindung, schwebt in der Praxis stets das steuerrechtliche „Damoklesschwert“ der verdeckten Gewinnausschüttung. Aufgrund der Rechtsunsicherheit im Rahmen der steuerlichen Konsequenzen haben Sanierungsmaßnahmen im Rahmen von betrieblichen Versorgungen von GGF kaum praktische Bedeutung. Höhere Steuerrechtssicherheit der Sanierungsgestaltungen der GGF-Versorgung trägt dem Umstand Rechnung, den Unternehmensfortbestand durch Sanierung unter Einbeziehung der Pensionsverpflichtungen von GGFs zu fördern. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Revisionssache hat daher auch wirtschaftspolitische Bedeutung. Wir werden Sie über die Entscheidung des BFH informieren.

Sie planen Ihre Pensionszusage abzufinden oder den Verzicht zu erklären? Wir beraten Sie hierzu gern.

© IPM Industrie-Pensions-Management GmbH