Die reine Beitragszusage setzt sich in Bewegung
Seit dem 01.01.2018 gibt es die reine Beitragszusage nun auf dem Papier. Sie wurde in Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) als weitere Zusageart (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hinzugefügt. Nach und nach wird sie mit Leben gefüllt.
Seit geraumer Zeit entspricht es dem Wunsch einiger Arbeitgeber in Deutschland ein Versorgungsversprechen zu geben, bei dem mit der Gewährung eines Beitrags an einen externen Versorgungsträger die eigene arbeitsrechtliche Verpflichtung endgültig und dauerhaft erfüllt ist. Das deutsche Betriebsrentenrecht kannte bis zum Jahr 2018 einen solchen Ansatz nicht. Zwar näherte man sich im Laufe der Jahre – zuletzt mit der Beitragszusage mit Mindestleistung – gesetzgeberisch an diesen Wunsch an, gleichwohl wird die Option der reinen Beitragszusage dem Arbeitgeber mit dem neugefassten BetrAVG seit 2018 erstmals an die Hand gegeben. Bei Nutzung der reinen Beitragszusage ist nach dem Gesetzeswortlaut die Einstandshaftung (sog. Subsidiärhaftung) des Arbeitgebers nicht gegeben und seine Verpflichtung ist im Sinne eines „pay and forget“ auf die bloße Gewährung eines Beitrags an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung beschränkt. Darüber hinaus schuldet der Arbeitgeber im Rahmen dieser Zusageart weder die Anpassung von laufenden Rentenleistungen noch hat er für Leistungen aus privater Fortführung in entgeltfreien Zeiten einzustehen. Das Garantieverbot der reinen Beitragszusage erlaubt zudem eine chancenreichere Kapitalanlage. Das Absinken von Renten kann bei Nutzung der Zusageart indes auch vorkommen, was durch die Zusatzbeiträge des Arbeitgebers verhindert werden soll. Alles entscheidend im sog. Sozialpartner-Modell der reinen Beitragszusage ist aber, dass eben jene Sozialpartner – die Tarifvertragsparteien – beteiligt sein müssen, um diese besondere Zusageform nutzbar zu machen. Ohne Beteiligung von Tarifvertragsparteien und entsprechende Tarifverträge ist die Umsetzung der reinen Beitragszusage (derzeit noch) nicht möglich. Auch im Falle der Inbezugnahme von einschlägigen tariflichen Regelungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen notwendigerweise zunächst tarifliche Regelungen geschaffen werden. Sofern ein solches Modell dann errichtet wird, müssen sich die Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung beteiligen. Ihnen wird etwa im Rahmen entsprechender Gremien eine beratende und empfehlende Stellung bezüglich der zu wählenden Kapitalanlagestrategie eingeräumt.
Bewertung:
Die ersten Sozialpartner-Modelle beginnen zu laufen. Darunter auch ein erstes flächendeckendes Branchenversorgungswerk. Ob und inwieweit hierdurch eine Vorbildwirkung ausgelöst wird, bleibt abzuwarten.
Die Existenz von Tarifverträgen ist notwendige gesetzliche Voraussetzung zur Errichtung eines Sozialpartner-Modells. Inwiefern der Gesetzgeber noch Änderungen dergestalt vornimmt, dass das Modell auch für einen größeren Adressatenkreis nutzbar gemacht wird, wird sich zeigen. Der Wunsch nach einer solchen Öffnung besteht jedenfalls vielerorts.
Die reine Beitragszusage ergänzt den Kanon der bestehenden Zusagearten des Betriebsrentengesetzes und gibt alternative Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der bAV gegenüber bereits etablierten Systemen an die Hand.