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Fallstricke bei der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Voraussetzungen beachten und Probleme bei einer späteren Insolvenz vermeiden

Rückdeckungsversicherungen sind ein beliebtes Mittel, Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer mangels gesetzlicher Insolvenzsicherung gegen Ausfall zu sichern. Die Parteien sehen dabei in der Praxis oft vor, die Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten zu verpfänden. Hier gilt es, die Voraussetzungen zu beachten und Probleme bei einer späteren Insolvenz zu vermeiden.

1. Einführung: Rückdeckungsversicherung in der Insolvenz

Bei der Rückdeckungsversicherung verfügt das versorgungsverpflichtete Unternehmen über die Versicherungsnehmereigenschaft und die Bezugsberechtigung. Als Vermögensteil des Unternehmens fällt diese bei einem Insolvenzverfahren in die Insolvenzmasse. Vor Pfandreife fällt das Einzugsrecht in die Sphäre des Insolvenzverwalters. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter bei einem wirksamen Pfandrecht aufgrund des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs den Erlös des Pfandgegenstandes vorrangig für den versorgungsberechtigten GGF zu hinterlegen. Tritt dann der Versorgungsfall ein, muss der Insolvenzverwalter die Versorgungsansprüche aus dem hinterlegten Betrag befriedigen. Wenn die Bedingung ausfällt (kein Versorgungsfall), kann der Insolvenzverwalter den Wert der Rückdeckungsversicherung zur Masse ziehen und verteilen. Dieses Szenario eines fehlenden Versorgungsfalls kann nachträglich durch die Nichtbeachtung bestimmter Kriterien eintreten. Damit ist eine für den Laien erfolgte Verpfändung gegebenenfalls gegenstands- und folglich wertlos.

2. Auf die Wirksamkeit der Pensionszusage achten!

Das Pfandrecht läuft insbesondere dann ins Leere, wenn die Pensionszusage ihrerseits nicht wirksam erteilt worden ist. Diese Konsequenz folgt aus dem sog. Akzessorietätsprinzip. Dieses besagt, dass das Pfandrecht von der zu sichernden Forderung abhängt: ohne wirksame Forderung kein wirksames Pfandrecht!

Für eine zivilrechtlich wirksame Versorgungszusage ist eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nötig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Dies ist auch bei Änderungen der Pensionszusage zu beachten. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zudem die Besonderheit der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot durch die Gesellschafterversammlung nach § 181 BGB essentielle Wirksamkeitsvoraussetzung.

Nicht nur das Fehlen der genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen kann die Sicherung im Rahmen einer Verpfändung der Rückdeckungsversicherung gefährden, sondern auch mögliche Widerrufe in wirksam erteilten Pensionszusagen. In älteren Pensionszusagen war es beliebt, im Rahmen der Pensionszusage dem versorgungsverpflichteten Unternehmen einen wirtschaftlichen Widerrufsvorbehalt zu gewähren. Diese Widerrufsvorbehalte stellen ein „Einfallstor“ für den Insolvenzverwalter dar. Zwar ist umstritten, inwieweit der Insolvenzverwalter die Versorgungsanwartschaft (insbesondere den erdienten Teil der Zusage) durch Ausübung des wirtschaftlichen Widerrufs erledigen kann, jedoch müsste der Versorgungsverpflichtete sich gegen die Ausübung eines solch vereinbarten und ausgeübten Widerrufsrecht im Zweifel gerichtlich wehren.

3. Auf die Wirksamkeit des Pfandrechts achten!

Für die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ist notwendig, dass sie die für die Wirksamkeit des Pfandrechts notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Wie bei der Erteilung des Pfandrechts ist auch für die Verpfändung grundsätzlich ein Beschluss der Gesellschafterversammlung sowie die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot notwendig.

Der Inhalt der Vereinbarung ist dabei mindestens genauso wichtig! Fehler in der Praxis sind oft, dass der Pfandgegenstand als solches nicht konkret benannt ist und weitere Pfandgegenstände pauschal und oft nicht, wie notwendig, explizit in einer neuen Vereinbarung verpfändet werden. Meist werden auch versorgungsberechtigte Ehegatten bzw. Kinder im Rahmen einer Hinterbliebenenversorgung nicht ordnungsgemäß in die Verpfändungsvereinbarung mit einbezogen.

Für die Wirksamkeit der Verpfändung ist es nach zivilrechtlichen Vorgaben notwendig, dass diese dem Schuldner angezeigt wurde (§ 1280 BGB). In der Praxis wird selten darauf geachtet, dass diese Tatsache nachweisbar dokumentiert wird.

4. Auf die Werthaltigkeit der Rückdeckungsversicherung achten!

Für eine Sicherung der Verpflichtungen ist essentiell, dass die Rückdeckungsversicherung auch die zugesagten Versorgungsleistungen abdeckt. Nur soweit der Sicherungsgegenstand werthaltig ist, eignet er sich auch als Sicherungsmittel. Hier ist laufend darauf zu achten, dass der Wert des Sicherungsmittels den aktuell zugesagten Leistungen entspricht.

5. Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung (nachträgliche Besicherung vermeiden!)

Wenn alle diese Hürden überwunden sind und die Auszahlung einer Kapitalversicherung ansteht und nicht sofort als Ganzes an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt wird, ist bei einer geplanten Anschlussverpfändung, bspw. eines Bankkontos bzw. eines Bankdepots ebenso einiges zu beachten. Es gilt zunächst alle Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten und auf klare Formulierungen und sinnvolle Regelungen zu achten. Nachträglich ist die Verpfändung insbesondere dann gefährdet, wenn das versorgungsverpflichtete Unternehmen die Voraussetzungen für eine Zahlungsunfähigkeit erfüllt. Dann läuft der Versorgungsverpflichtete in Gefahr, dass bei einer späteren Insolvenz der Insolvenzverwalter die Anschlussverpfändung, soweit sie nicht zeitlich unmittelbar mit der Auszahlung erfolgt, leichter anfechten kann. Im Rahmen einer Anfechtung erfüllt die nachträgliche Besicherung als (inkongruente Deckung) den subjektiven Tatbestand des § 133 InsO (die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz). Aufgrund der Anfechtung ist (deren Wirksamkeit vorausgesetzt) der Sicherungsgegenstand für den Versorgungsberechtigten verloren.

Fazit: Für die Parteien empfiehlt es sich, bei der Erteilung der Pensionszusage sofort eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung vorzunehmen und vorsorglich die Wirksamkeit der Verpfändung der Sicherungsgegenstände im Rahmen einer Pensionszusage zu prüfen. Widerrufe in Pensionszusagen sollten vorsorglich entfernt werden. Eine Prüfung der Werthaltigkeit des Sicherungsgegenstandes in regelmäßigen Abständen und die notwendige Verpfändung weiterer Sicherungsgegenstände sind notwendige Schritte, um die Insolvenzsicherung für die Zukunft aufrecht zu erhalten.

Die IPM GmbH kann Sie diesbezüglich unterstützen. Sprechen Sie uns gerne an!

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