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Störfallabrechnung bei Zeitwertkonten – immer alltagstauglich?

BAG zum Zeitpunkt der Auszahlung von Wertguthaben bei Vorliegen eines Störfalls

Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 191/23

Mit seiner Entscheidung stellt das BAG klar, dass ein Arbeitgeber nicht über die in einer Tarifnorm abschließend genannten Sachverhaltskonstellationen zum Umgang mit Wertguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus verpflichtet werden kann.

 

Worum geht es?

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Auszahlung des Wertguthabens aus dem Zeitwertkonto des Klägers. Der 1966 geborene Kläger war von 1982 bis März 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galten die Tarifverträge der Deutschen Post AG, insbesondere der Tarifvertrag Nr. 160 „Zeitwertkonto“ (TV ZWK).

Nach § 6 TV ZWK können ab Zugang einer Kündigung, der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, dem Zeitpunkt des Zugangs der behördlichen Feststellung einer Erwerbsminderung sowie dem Zeitpunkt des Todes keine weiteren Einbringungen in das Wertkonto erfolgen. Das Wertguthaben soll soweit möglich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung abgebaut werden. Wenn das Guthaben aus betrieblichen Gründen nicht verwendet werden kann und der Arbeitnehmer keine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt, ist das verbleibende Guthaben nach Ausscheiden des Arbeitnehmers unverzüglich auszuzahlen.

Das Guthaben des Klägers beträgt 14.376,76 €. Er bezog zuletzt eine volle Erwerbsminderungsrente, allerdings nur befristet und erhielt am 30. März 2021 die Mitteilung, dass sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2021 endet. Der Kläger klagte gegen die Beendigung und forderte die „Zurückstellung“ der Auszahlung seines Guthabens bis zum unbefristeten Rentenbezug. Er argumentierte, dass das Guthaben nur bei endgültigem Ausscheiden ausgezahlt werden könne.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, zog diese jedoch bezüglich des Bestandsschutzantrags zurück. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde damit rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zur „Zurückstellung“ zurück, sodass das BAG sich mit dieser Thematik im Rahmen der Revision befassen musste.

 

Das Urteil

Das BAG wies mit Urteil vom 1.8.2024 die (zulässige) Revision zurück. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit (u.a.) der TV ZWK gelte. In § 6 Abs. 2 TV ZWK werde unmissverständlich geregelt, dass die Auszahlung des Wertguthabens unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich nach Ausscheiden zu erfolgen habe, sofern die weiteren Verwendungsmöglichkeiten (bezahlte Freistellung, Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber oder die DRV-Bund) nicht möglich seien. Die Aufzählung der drei Verwendungsmöglichkeiten sei abschließend, lasse also keine abweichenden Regelungen zu. Die in der Tarifnorm verwendete Formulierung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere auf Grund von“ meine jedoch sämtliche Beendigungsmöglichkeiten und somit auch die – wie beim Kläger – gerichtlich rechtskräftig festgestellte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Rechtsnorm aufgeführt sei.

Der der Regelung der Tarifnorm zugrundeliegende Gedanke sei, dass eine zügige Abwicklung des Wertguthabenkontos durch Auszahlung erfolgen solle, um schnell Rechtssicherheit zu schaffen, auch in Hinblick auf die Insolvenzsicherungspflichten der Beklagten nach § 8 TV ZWK. Gleichzeitig werde dem Arbeitnehmer auf diese Weise ermöglicht, sofort über das Wertguthaben zu verfügen.

 

Wertguthabenvereinbarung

Der vorliegende Fall zeigt sehr eindrucksvoll auf, dass bei der Einrichtung von Zeitwert-konten viele Belange zu berücksichtigen sind und bestehende Vereinbarungen nicht immer alle Eventualitäten und Wünsche der Vertragsparteien berücksichtigen.

Daher ist bei der Einrichtung von Zeitwertkonten und der Erstellung der Wertguthaben-vereinbarung fachliche Expertise gefragt.

 

Bei dieser anspruchsvollen Aufgabe unterstützt die IPM GmbH Sie gern! Fragen Sie uns!

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